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e01/2025 vom 16. Januar 2025 Bekanntmachung der Bekanntmachungssatzung

Meldung aus Leubsdorf

Impressum:

Herausggeber: Gemeinde Leubsdorf

Redaktion: Gemeinde Leubsdorf - Sekretariat

Verantwortlich für die amtlichen Mitteilungen ist der Bürgermeister.


Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntgaben der Gemeinde Leubsdorf (Bekanntmachungssatzung) vom 11. Dezember 2024

 

Auf Grund von § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.03.2018 (SächsGVBl. S. 62), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 20.12.2022 (SächsGVBl. S. 705) sowie § 4 des Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung im Freistaat Sachsen (Sächsisches E-Government-Gesetz – SächsEGoVG) vom 8. November 2019 (SächsGVBl. S. 718, zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 12. April 2021 (SächsGVBl. S. 517) in Verbindung mit §§ 2 und 6 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Form kommunaler Bekanntmachungen (KomBekVO) vom 17.12.2015 (SächsGVBl. S. 693) hat der Gemeinderat Leubsdorf in seiner Sitzung am 10. Dezember 2024 die folgende Bekanntmachungssatzung beschlossen (Beschluss Nr. 19-1-2024).


§ 1 Geltungsbereich
(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde Leubsdorf im Sinne dieser Satzung sind:
    1. die Verkündung von Rechtsverordnungen,
    2. die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen und
    3. sonstige durch Rechtsvorschrift vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachungen und öffentliche Bekanntgaben.


§ 2 Öffentliche Bekanntmachungen
Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde Leubsdorf im Sinne des § 1 KomBekVO erfolgen in einer elektronischen Ausgabe des Amtsblattes auf der Internetseite der Gemeinde Leubsdorf unter https://www.leubsdorf-sachsen.de.


§ 3 Inhalt der Bekanntmachungen
Öffentliche Bekanntmachungen haben mit vollem Wortlaut zu erfolgen. Sofern eine Rechtsverordnung oder Satzung genehmigungspflichtig ist oder
genehmigungspflichtige Teile enthält, muss auch die Tatsache der Genehmigung unter Angabe der Genehmigungsbehörde und des Datums der Genehmigung bekannt gemacht werden.

 

§ 4 Ersatzbekanntmachung
(1) Sind Pläne oder zeichnerische Darstellungen, insbesondere Karten, Bestandteile einer Rechtsverordnung oder Satzung, können sie dadurch 

     öffentlich bekanntgemacht werden, dass
     1. ihr wesentlicher Inhalt in der Rechtsverordnung oder Satzung umschrieben wird,
     2. sie – soweit in der öffentlichen Bekanntmachung keine andere Verwaltungsstelle bestimmt ist – im Rathaus der Gemeindeverwaltung Leubsdorf,               Sekretariat des Bürgermeisters zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten, mindestens aber wöchentlich 20 Stunden

         und für die Dauer von mindestens zwei Wochen niedergelegt werden.
     3. hierauf bei Bekanntmachung der Rechtsverordnung oder Satzung hingewiesen wird.
(2) Absatz 1 gilt für sonstige öffentliche Bekanntmachungen entsprechend.


§ 5 Ortsübliche Bekanntmachung und ortsübliche Bekanntgabe
Soweit durch Rechtsvorschrift die ortsübliche Bekanntmachung oder die ortsübliche Bekanntgabe vorgeschrieben ist, erfolgt diese nach den Bestimmungen dieser Satzung über die öffentliche Bekanntmachung.


§ 6 Notbekanntmachung
(1)  Erscheint eine rechtzeitige Bekanntmachung in der vorgeschriebenen Form nicht möglich, kann die öffentliche Bekanntmachung in anderer

      geeigneter Weise durchgeführt werden.
(2) Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Wegfall des Hindernisses in der vorgeschriebenen Form zu wiederholen, wenn sie nicht durch Zeitablauf
     gegenstandslos geworden ist.


§ 7 Vollzug der Bekanntmachung
(1) Die öffentliche Bekanntmachung gemäß § 2 und die ortsübliche Bekanntmachung und ortsübliche Bekanntgabe gemäß § 5 ist mit Ablauf des Tages,

     an dem sie im Internet verfügbar ist, vollzogen.
(2) Eine Ersatzbekanntmachung ist mit Ablauf der Niederlegungsfrist gemäß § 4 Abs. 1 Punkt 2 vollzogen.
(3) Die Notbekanntmachung nach § 6 ist mit ihrer Durchführung vollzogen.
(4) Der Vollzug der Bekanntmachung ist in den Akten nachzuweisen.

 

§ 8 Sonstige Veröffentlichungen, Verbreitung des Leubsdorfer Lokalanzeigers

(1) Beschlüsse  des  Gemeinderates  der   Gemeinde   Leubsdorf,   deren   öffentliche Bekanntmachung  oder  öffentliche  Bekanntgabe  nicht  durch               besondere bundes- oder  landesrechtliche   Vorschriften  vorgeschrieben  ist,  können  im  Leubsdorfer Lokalanzeiger (Print-Version) veröffentlicht              werden.

(2) Der  Leubsdorfer  Lokalanzeiger  (Amts-  und   Informationsblatt) der  Gemeinde Leubsdorf kann zusätzlich auf der Internetseite der Gemeinde

     [https://www.leubsdorf-sachsen.de/veroeffentlichung/typ/1468#content] in elektronischer Form zum Abruf bereitgestellt werden.

 

§ 9 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bekanntmachungssatzung der Gemeinde Leubsdorf vom 26. Februar 2010 außer Kraft.

 

Leubsdorf, den 11. Dezember 2024

 

 

Dirk Fröhlich                                                           - Siegel -

Bürgermeister

 


Hinweis entsprechend § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat.

4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist

            a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

            b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung

                begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.

 

Leubsdorf, den 11. Dezember 2024

 

 

Dirk Fröhlich                                                             - Siegel -

Bürgermeister