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e02/2025 vom 16. Januar 2025 Bekanntmachung der Hauptsatzung

Meldung aus Leubsdorf

Impressum:

Herausggeber: Gemeinde Leubsdorf

Redaktion: Gemeinde Leubsdorf - Sekretariat

Verantwortlich für die amtlichen Mitteilungen ist der Bürgermeister.


Hauptsatzung der Gemeinde Leubsdorf vom 11. Dezember 2024

 

Aufgrund von § 4 Abs. 2 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Mai 2024 (SächsGVBl. S. 500), hat der Gemeinderat der Gemeinde Leubsdorf am 10. Dezember 2024 die folgende Hauptsatzung beschlossen:

 

ERSTER TEIL

ORGANE DER GEMEINDE

 

§ 1 Organe der Gemeinde

Organe der Gemeinde sind der Gemeinderat und der Bürgermeister.

 

ERSTER ABSCHNITT

GEMEINDERAT

 

§ 2 Rechtsstellung und Aufgaben des Gemeinderates

Der Gemeinderat ist die Vertretung der Bürger und das Hauptorgan der Gemeinde. Er führt die Bezeichnung Gemeinderat. Der Gemeinderat legt die Grundsätze für die Verwaltung der Gemeinde fest und entscheidet über alle Angelegenheiten der Gemeinde, soweit nicht der Bürgermeister kraft Gesetzes zuständig ist oder ihm der Gemeinderat bestimmte Angelegenheiten überträgt. Der Gemeinderat überwacht die Ausführung seiner Beschlüsse und sorgt beim Auftreten von Missständen in der Gemeindeverwaltung für deren Beseitigung durch den Bürgermeister.

 

§ 3 Zusammensetzung des Gemeinderates

(1) Der Gemeinderat besteht aus den Gemeinderäten und dem Bürgermeister als Vorsitzenden.

(2) Die Zahl der Gemeinderäte bemisst sich nach § 29 Abs. 2 SächsGemO.

 

ZWEITER ABSCHNITT

BÜRGERMEISTER

 

§ 4 Rechtsstellung des Bürgermeisters

(1) Der Bürgermeister ist Vorsitzender des Gemeinderates und Leiter der Gemeindeverwaltung. Er vertritt die Gemeinde.

(2) Der Bürgermeister ist hauptamtlicher Beamter auf Zeit. Seine Amtszeit beträgt sieben Jahre.

 

§ 5 Aufgaben des Bürgermeisters

(1) Der Bürgermeister ist für die sachgemäße Erledigung der Aufgaben und den ordnungsmäßigen Gang der Gemeindeverwaltung verantwortlich und regelt die innere Organisation der Gemeindeverwaltung. Er erledigt in eigener Zuständigkeit die Geschäfte der laufenden Verwaltung und die ihm sonst durch Rechtsvorschrift oder vom Gemeinderat übertragenen Aufgaben. 

(2) Dem Bürgermeister werden folgende Aufgaben zur Erledigung dauernd übertragen, soweit es sich nicht bereits um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt:

 

  1.  Bewirtschaftung der Ansätze im Ergebnis- und Finanzhaushalt innerhalb der durch den Haushaltsplan festgesetzten Budgets mit Ausnahme der

    a) Entscheidung über die Ausführung von Maßnahmen bei Gesamtkosten von mehr als 15.000 Euro,

    b) Vergabe von Aufträgen über Leistungen (Lieferungen und Dienstleistungen) bei Auftragswerten von mehr als 5.000 Euro,

    c) Vergabe der Bauleistungen bei Auftragswerten von über 5.000 Euro einschließlich der mit der Baumaßnahme zusammenhängenden und im       Auftragswert untergeordneten Leistungen,

               2. die Zustimmung zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Auszahlungen bis zu 5.000 Euro im Einzelfall, soweit sie nicht innerhalb des                            Budgets gedeckt werden können,

               3. die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Aufwendungen bis zu 5.000 Euro im Einzelfall, soweit die wirtschaftliche Verursachung noch                      nicht eingetreten ist und eine Deckung innerhalb des Budgets nicht möglich ist,

  1.  die Bestätigung der über- und außerplanmäßigen Aufwendungen, soweit deren wirtschaftliche Verursachung bereits eingetreten ist, bis zu 5.000 Euro im Einzelfall, und eine Deckung innerhalb des Budgets nicht möglich ist,

  2. 5.  die Ernennung, Einstellung, Höhergruppierung, Entlassung und sonstige personalrechtliche Entscheidungen von Beschäftigten bis Entgeltgruppe 7, von Aushilfen, Beamtenanwärtern, Auszubildenden, Praktikanten und anderen in Ausbildung stehenden Personen,

  3. die Gewährung von unverzinslichen Lohn- und Gehaltsvorschüssen sowie von Unterstützungen und Arbeitgeberdarlehen im Rahmen der vom Gemeinderat erlassenen Richtlinien,

  4. die Bewilligung von nicht durch das Budget gedeckten Zuschüssen bis zu  5.000 Euro im Einzelfall,

  5. die Stundung von Forderungen im Einzelfall bis zu zwei Monaten in unbeschränkter Höhe; von mehr als zwei Monate bis zu einem Höchstbetrag von 1.500 Euro,

  6.  den Verzicht auf Ansprüche der Gemeinde und die Niederschlagung solcher Ansprüche, die Führung von Rechtsstreitigkeiten und den Abschluss von Vergleichen, wenn der Verzicht oder die Niederschlagung, der Streitwert oder bei Vergleichen das Zugeständnis der Gemeinde im Einzelfall nicht mehr als 1.000 Euro beträgt,

  7. die Veräußerung und dingliche Belastung, der Erwerb und Tausch von Grund­eigentum oder grundstücksgleichen Rechten im Buchwert bis zu 2.000 Euro im Einzelfall,

  8. Verträge über die Nutzung von Grundstücken oder beweglichem Vermögen bis zu einem jährlichen Miet- oder Pachtwert von 1.000 Euro im Einzelfall,

  9. die Veräußerung von sonstigen Teilen des Anlagevermögens im Buchwert bis zu 1.000 Euro im Einzelfall,

  10. die Bestellung von Sicherheiten, die Übernahme von Bürgschaften und von Ver­pflichtungen aus Gewährverträgen und den Abschluss der ihnen wirtschaftlich gleichkommenden Rechtsgeschäfte, soweit sie im Einzelfall den Betrag von 3.000 Euro nicht übersteigen.

  11. die Erklärung des Einvernehmens der Gemeinde bei der Entscheidung über die Zulassung von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile

(3) Der Bürgermeister muss Beschlüssen des Gemeinderates widersprechen, wenn er der Auffassung ist, dass sie rechtswidrig sind; er kann ihnen widersprechen, wenn er der Auffassung ist, dass sie für die Gemeinde nachteilig sind. Der Widerspruch muss unverzüglich, spätestens jedoch binnen zwei Wochen nach Beschlussfassung gegenüber den Gemeinderäten ausgesprochen werden. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Gleichzeitig ist unter Angabe der Widerspruchsgründe eine Sitzung einzuberufen, in der erneut über die Angelegenheit zu beschließen ist; diese Sitzung hat spätestens vier Wochen nach der ersten Sitzung stattzufinden. Ist nach Ansicht des Bürgermeisters auch der neue Beschluss rechtswidrig, muss er ihm erneut widersprechen und unverzüglich die Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde über die Rechtmäßigkeit herbeiführen.

 

§ 6        Stellvertretung des Bürgermeisters

Der Gemeinderat bestellt aus seiner Mitte einen oder mehrere Stellvertreter des Bürgermeisters. Die Stellvertretung beschränkt sich auf die Fälle der Verhinderung beim Vorsitz im Gemeinderat, bei der Vorbereitung der Sitzungen des Gemeinderates sowie bei der Repräsentation der Gemeinde. Für die Stellvertretung bei Verhinderung des Bürgermeisters im Übrigen bestellt der Bürgermeister im Einvernehmen mit dem Gemeinderat einen oder mehrere Bedienstete. Die Bestellung und die Bestimmung der Reihenfolge nimmt der Bürgermeister vor.

 

§ 7 Gleichstellungsbeauftragter

(1) Der Gemeinderat bestellt einen Kommunalen Gleichstellungsbeauftragten. Der Beauftragte ist ehrenamtlich tätig.

(2) Der Kommunale Gleichstellungsbeauftragte wirkt auf die Verwirklichung des Grundrechtes der Gleichberechtigung von Frau und Mann in Familie, Beruf        und Gesellschaft sowie zur Schaffung von Chancengerechtigkeit für alle Geschlechter im Zuständigkeitsbereich der Gemeinde hin.

(3) Der Kommunale Gleichstellungsbeauftragte ist in der Ausübung seiner Tätigkeit unabhängig. Er hat das Recht, an den Sitzungen des Gemeinderates mit        beratender Stimme teilzunehmen. Ein Antrags- oder Stimmrecht steht dem Kommunalen Gleichstellungsbeauftragten dabei nicht zu. Die                            Gemeindeverwaltung unterstützt den Kommunalen Gleichstellungsbeauftragten bei der Erfüllung seiner Aufgaben.

 

ZWEITER TEIL

MITWIRKUNG DER EINWOHNER

 

§ 8 Einwohnerversammlung

Allgemein bedeutsame Gemeindeangelegenheiten sollen mit den Einwohnern erörtert werden. Zu diesem Zweck soll der Gemeinderat mindestens zweimal im Jahr eine Einwohnerversammlung anberaumen. Eine Einwohnerversammlung ist anzuberaumen, wenn dies von den Einwohnern beantragt wird. Der Antrag muss unter Bezeichnung der zu erörternden Angelegenheiten schriftlich eingereicht werden. Der Antrag muss von mindestens fünf vom Hundert der Einwohner, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, unterzeichnet sein.

 

§ 9 Einwohnerantrag

Der Gemeinderat muss Gemeindeangelegenheiten, für die er zuständig ist, innerhalb von drei Monaten behandeln, wenn dies von den Einwohnern beantragt wird. Der Antrag muss unter Bezeichnung der zu behandelnden Angelegenheit schriftlich eingereicht werden. Der Antrag muss von mindestens fünf vom Hundert der Einwohner, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, unterzeichnet sein.

 

§ 10 Bürgerbegehren

Die Durchführung eines Bürgerentscheides nach § 24 SächsGemO kann schriftlich von den Bürgern der Gemeinde beantragt werden (Bürgerbegehren). Das Bürgerbegehren muss von mindestens fünf vom Hundert der Bürger der Gemeinde unterzeichnet sein.

 

 

DRITTER TEIL

ORTSCHAFTSVERFASSUNG

 

§ 11 Ortschaftsverfassung 

(1) Für die Ortsteile

               1. Hohenfichte

               2. Leubsdorf

               3. Marbach

               4. Schellenberg

     wird jeweils die Ortschaftsverfassung eingeführt. 

(2) Für die unter Absatz 1 genannten Ortschaften wird jeweils ein Ortschaftsrat gebildet. Die Zahl der Mitglieder in den Ortschaftsräten der einzelnen                Ortschaften wird wie folgt festgelegt: 

               OT Hohenfichte      8 Mitglieder

               OT Leubsdorf       10 Mitglieder

               OT Marbach            8 Mitglieder

               OT Schellenberg    8 Mitglieder.

(3) Der Ortschaftsrat wählt den Ortsvorsteher und einen Stellvertreter für seine Wahlperiode. Der Ortsvorsteher ist zum Ehrenbeamten auf Zeit zu ernennen.

(4) Der Ortsvorsteher vertritt den Bürgermeister ständig bei dem Vollzug der Beschlüsse des Ortschaftsrates. Der Bürgermeister kann dem Ortsvorsteher allgemein oder im Einzelfall Weisungen erteilen, soweit er ihn vertritt. Der Bürgermeister kann dem Ortsvorsteher ferner in den Fällen des § 52 Abs. 2 und 4 SächsGemO Weisungen erteilen.

 

VIERTER TEIL

SONSTIGE VORSCHRIFT

§ 12     Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung der Gemeinde Leubsdorf in der Fassung vom 13. September 2017 außer Kraft.

 

 

Leubsdorf, den 11. Dezember 2024

 

 

 

Dirk Fröhlich

Bürgermeister                                              - Siegel -

 


Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO):

 

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat.

4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist

            a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

            b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde

    unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.

 

 

Leubsdorf, den 11. Dezember 2024

 

 

 

Dirk Fröhlich                                                     - Siegel -

Bürgermeister