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Herausgeber: Gemeinde Leubsdorf
Redaktion: Gemeinde Leubsdorf - Sekretariat
Verantwortlich für die amtlichen Mitteilungen ist der Bürgermeister.
Bekanntmachung
Aufforderung zur Hundeanmeldung der Gemeinde Leubsdorf
Leider wurden in den letzten Monaten gehäuft Fälle bekannt, bei denen Hundehaltende ihrer Pflicht zur Anmeldung ihres Hundes nicht nachkamen.
Die Gemeinde Leubsdorf weist erneut darauf hin, dass gemäß § 2 in Verbindung mit § 12 der Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer vom 30. August 2023 folgende Meldepflichten gelten:
§ 2
(1) Der Besteuerung unterliegt das Halten von mehr als 3 Monate alten Hunden im Gebiet der Gemeinde Leubsdorf. […]
§ 12
(1) Wer im Gebiet der Gemeinde Leubsdorf einschließlich seiner Ortsteile einen über 3 Monate alten Hund hält, hat das innerhalb von zwei Wochen nach dem Beginn des Haltens oder nachdem der Hund das zu besteuernde Alter erreicht hat, der Gemeinde anzuzeigen. [...]
Des Weiteren wird darauf aufmerksam gemacht, dass gem. § 14 dieser Satzung es sich um eine Ordnungswidrigkeit nach § 6 Abs. 2 Ziffer 2 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes handelt, wer seiner Meldepflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.
Gemäß § 6 Abs. 3 des Sächsischen Kommunalabgabengesetz kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis 10.000,00 Euro geahndet werden.
Mit dieser Aufforderung soll Hundehaltenden die Möglichkeit eingeräumt werden, ihren Hund steuerpflichtig anzumelden. Hierzu steht Ihnen auf unserer Internetseite der Antrag bereit:
https://www.leubsdorf-sachsen.de/seite/540458/antr%C3%A4ge-vordrucke.html#content
Ebenso ist es möglich, den QR-Code zu Scannen (Downloads Bekama Hundeanmeldung)