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e11/2026 vom 27. Februar 2026 Bekanntmachung - Aufforderung zur Hundeanmeldung der Gemeinde Leubsdorf

Meldung aus Leubsdorf

Impressum:

Herausgeber: Gemeinde Leubsdorf

Redaktion: Gemeinde Leubsdorf - Sekretariat

Verantwortlich für die amtlichen Mitteilungen ist der Bürgermeister.

 


Bekanntmachung

 

Aufforderung zur Hundeanmeldung der Gemeinde Leubsdorf

 

Leider wurden in den letzten Monaten gehäuft Fälle bekannt, bei denen Hundehaltende ihrer Pflicht zur Anmeldung ihres Hundes nicht nachkamen.

 

Die Gemeinde Leubsdorf weist erneut darauf hin, dass gemäß § 2 in Verbindung mit § 12 der Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer vom 30. August 2023 folgende Meldepflichten gelten:

 

                                                                          § 2

(1) Der Besteuerung unterliegt das Halten von mehr als 3 Monate alten Hunden im Gebiet der Gemeinde Leubsdorf. […]

 

                                                                          § 12

(1) Wer im Gebiet der Gemeinde Leubsdorf einschließlich seiner Ortsteile einen über 3 Monate alten Hund hält, hat das innerhalb von zwei Wochen nach dem Beginn des Haltens oder nachdem der Hund das zu besteuernde Alter erreicht hat, der Gemeinde anzuzeigen. [...]

 

Des Weiteren wird darauf aufmerksam gemacht, dass gem. § 14 dieser Satzung es sich um eine Ordnungswidrigkeit nach § 6 Abs. 2 Ziffer 2 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes handelt, wer seiner Meldepflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.

 

Gemäß § 6 Abs. 3 des Sächsischen Kommunalabgabengesetz kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis 10.000,00 Euro geahndet werden.

 

Mit dieser Aufforderung soll Hundehaltenden die Möglichkeit eingeräumt werden, ihren Hund steuerpflichtig anzumelden. Hierzu steht Ihnen auf unserer Internetseite der Antrag bereit:

 

https://www.leubsdorf-sachsen.de/seite/540458/antr%C3%A4ge-vordrucke.html#content

 

Ebenso ist es möglich, den QR-Code zu Scannen (Downloads Bekama Hundeanmeldung)