e16/2025 vom 30. April 2025 Neufassung Bekanntmachungssatzung vom 30. April 2025
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Herausggeber: Gemeinde Leubsdorf
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Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachungen und
ortsüblichen Bekanntgaben der Gemeinde Leubsdorf
(Bekanntmachungssatzung)
vom 30. April 2025
Auf Grund von § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Mai 2024 (SächsGVBl. S. 500) sowie § 4 des Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung im Freistaat Sachsen
(Sächsisches E-Government-Gesetz – SächsEGoVG) vom 8. November 2019
(SächsGVBl. S. 718), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 12. April 2021 (SächsGVBl. S. 517) in Verbindung mit §§ 2 und 6 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Form kommunaler Bekanntmachungen (KomBekVO) vom 17.Dezember 2015 (SächsGVBl. S. 693) hat der Gemeinderat Leubsdorf in seiner Sitzung am 29.April 2025 die folgende Neufassung der Bekanntmachungssatzung beschlossen (Beschluss Nr. 11/2025).
§ 1 Geltungsbereich
(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde Leubsdorf im Sinne dieser
Satzung sind:
1. die Verkündung von Rechtsverordnungen,
2. die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen und
3. sonstige durch Rechtsvorschrift vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachungen
und öffentliche Bekanntgaben.
§ 2 Öffentliche Bekanntmachungen
Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde Leubsdorf im Sinne des § 1 KomBekVO erfolgen in einer elektronischen Ausgabe des Amtsblattes auf der Internetseite der Gemeinde Leubsdorf unter
https://www.leubsdorf-sachsen.de/news/index.php?rubrik=2726#content.
§ 3 Inhalt der Bekanntmachungen
Öffentliche Bekanntmachungen haben mit vollem Wortlaut zu erfolgen. Sofern eine
Rechtsverordnung oder Satzung genehmigungspflichtig ist oder
genehmigungspflichtige Teile enthält, muss auch die Tatsache der Genehmigung unter Angabe der Genehmigungsbehörde und des Datums der Genehmigung bekannt
gemacht werden.
§ 4 Ersatzbekanntmachung
(1) Sind Pläne oder zeichnerische Darstellungen, insbesondere Karten, Bestandteile
einer Rechtsverordnung oder Satzung, können sie dadurch öffentlich bekannt-
gemacht werden, dass
1. ihr wesentlicher Inhalt in der Rechtsverordnung oder Satzung umschrieben wird,
2. sie – soweit in der öffentlichen Bekanntmachung keine andere Verwaltungsstelle
bestimmt ist – im Rathaus der Gemeindeverwaltung Leubsdorf, Sekretariat des
Bürgermeisters zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der
Sprechzeiten, mindestens aber wöchentlich 20 Stunden und für die Dauer von
mindestens zwei Wochen niedergelegt werden.
3. hierauf bei Bekanntmachung der Rechtsverordnung oder Satzung hingewiesen
wird.
(2) Absatz 1 gilt für sonstige öffentliche Bekanntmachungen entsprechend.
§ 5 Ortsübliche Bekanntmachung und ortsübliche Bekanntgabe
Soweit durch Rechtsvorschrift die ortsübliche Bekanntmachung oder die ortsübliche
Bekanntgabe vorgeschrieben ist, erfolgt diese nach den Bestimmungen dieser
Satzung über die öffentliche Bekanntmachung.
§ 6 Bekanntmachungen nach dem BauGB (Baugesetzbuch)
(1) Ortsübliche Bekanntmachungen nach dem BauGB erfolgen als Abdruck im
Leubsdorfer Lokalanzeiger.
(2) Der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 2 BauGB und
die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 BauGB auszulegenden Unterlagen sind auf der
Internetseite der Gemeinde Leubsdorf unter
https://www.leubsdorf-sachsen.de/news/index.php?rubrik=2726#content
einzustellen und über ein zentrales Internetportal des Landes
(www.buergerbeteiligung.sachsen.de/portal/bplan/startseite) zugänglich zu machen.
§ 7 Notbekanntmachung
(1) Erscheint eine rechtzeitige Bekanntmachung in der vorgeschriebenen Form nicht
möglich, kann die öffentliche Bekanntmachung in anderer geeigneter Weise durch-
geführt werden.
(2) Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Wegfall des Hindernisses in der
vorgeschriebenen Form zu wiederholen, wenn sie nicht durch Zeitablauf
gegenstandslos geworden ist.
§ 8 Vollzug der Bekanntmachung
(1) Die öffentliche Bekanntmachung gemäß § 2 und die ortsübliche Bekanntmachung
und ortsübliche Bekanntgabe gemäß § 5 ist mit Ablauf des Tages, an dem sie im
Internet verfügbar ist, vollzogen.
(2) Eine Ersatzbekanntmachung ist mit Ablauf der Niederlegungsfrist gemäß § 4 Abs.
1 Punkt 2 vollzogen.
(3) Die Notbekanntmachung nach § 7 ist mit ihrer Durchführung vollzogen.
(4) Der Vollzug der Bekanntmachung ist in den Akten nachzuweisen.
§ 9 Sonstige Veröffentlichungen, Verbreitung des Leubsdorfer Lokalanzeigers
(1) Beschlüsse des Gemeinderates der Gemeinde Leubsdorf, deren öffentliche
Bekanntmachung oder öffentliche Bekanntgabe nicht durch besondere bundes-
oder landesrechtliche Vorschriften vorgeschrieben ist, können im Leubsdorfer
Lokalanzeiger (Print-Version) veröffentlicht werden.
(2) Der Leubsdorfer Lokalanzeiger (Amts- und Informationsblatt) der Gemeinde
Leubsdorf kann zusätzlich auf der Internetseite der Gemeinde
[https://www.leubsdorf-sachsen.de/veroeffentlichung/typ/1468#content] in elektro-
nischer Form zum Abruf bereitgestellt werden.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bekanntmachungssatzung der Gemeinde Leubsdorf vom 11. Dezember 2024 außer Kraft.
Leubsdorf, den 30. April 2025
Dirk Fröhlich -Siegel-
Bürgermeister
Hinweis entsprechend § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die
Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit
widersprochen hat.
4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde
unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend
gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.
Leubsdorf, den 30. April 2025
Dirk Fröhlich -Siegel-
Bürgermeister