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e16/2025 vom 30. April 2025 Neufassung Bekanntmachungssatzung vom 30. April 2025

Meldung aus Leubsdorf

Impressum:

Herausggeber: Gemeinde Leubsdorf

Redaktion: Gemeinde Leubsdorf - Sekretariat

Verantwortlich für die amtlichen Mitteilungen ist der Bürgermeister.


 

Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachungen und
ortsüblichen Bekanntgaben der Gemeinde Leubsdorf

(Bekanntmachungssatzung) 

vom 30. April 2025


Auf Grund von § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Mai 2024 (SächsGVBl. S. 500) sowie § 4 des Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung im Freistaat Sachsen
(Sächsisches E-Government-Gesetz – SächsEGoVG) vom 8. November 2019
(SächsGVBl. S. 718), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 12. April 2021 (SächsGVBl. S. 517) in Verbindung mit §§ 2 und 6 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Form kommunaler Bekanntmachungen (KomBekVO) vom 17.Dezember 2015 (SächsGVBl. S. 693) hat der Gemeinderat Leubsdorf in seiner Sitzung am 29.April 2025 die folgende Neufassung der Bekanntmachungssatzung beschlossen (Beschluss Nr. 11/2025).

 

 

§ 1 Geltungsbereich


(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde Leubsdorf im Sinne dieser 

     Satzung sind:


    1. die Verkündung von Rechtsverordnungen,
    2. die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen und
    3. sonstige durch Rechtsvorschrift vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachungen 
         und öffentliche Bekanntgaben.

 


§ 2 Öffentliche Bekanntmachungen


Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde Leubsdorf im Sinne des § 1 KomBekVO erfolgen in einer elektronischen Ausgabe des Amtsblattes auf der Internetseite der Gemeinde Leubsdorf unter 

 https://www.leubsdorf-sachsen.de/news/index.php?rubrik=2726#content.

 


§ 3 Inhalt der Bekanntmachungen


Öffentliche Bekanntmachungen haben mit vollem Wortlaut zu erfolgen. Sofern eine
Rechtsverordnung oder Satzung genehmigungspflichtig ist oder
genehmigungspflichtige Teile enthält, muss auch die Tatsache der Genehmigung unter Angabe der Genehmigungsbehörde und des Datums der Genehmigung bekannt
gemacht werden.

 

 

§ 4 Ersatzbekanntmachung


(1) Sind Pläne oder zeichnerische Darstellungen, insbesondere Karten, Bestandteile
     einer Rechtsverordnung oder Satzung, können sie dadurch öffentlich bekannt-

      gemacht werden, dass


     1. ihr wesentlicher Inhalt in der Rechtsverordnung oder Satzung umschrieben wird,
     2. sie – soweit in der öffentlichen Bekanntmachung keine andere Verwaltungsstelle
          bestimmt ist – im Rathaus der Gemeindeverwaltung Leubsdorf, Sekretariat des
          Bürgermeisters zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der
          Sprechzeiten, mindestens aber wöchentlich 20 Stunden und für die Dauer von
          mindestens zwei Wochen niedergelegt werden.
     3. hierauf bei Bekanntmachung der Rechtsverordnung oder Satzung hingewiesen

          wird.


(2) Absatz 1 gilt für sonstige öffentliche Bekanntmachungen entsprechend.

 


§ 5 Ortsübliche Bekanntmachung und ortsübliche Bekanntgabe


Soweit durch Rechtsvorschrift die ortsübliche Bekanntmachung oder die ortsübliche
Bekanntgabe vorgeschrieben ist, erfolgt diese nach den Bestimmungen dieser
Satzung über die öffentliche Bekanntmachung.

 

 

§ 6 Bekanntmachungen nach dem BauGB (Baugesetzbuch)

 

(1)  Ortsübliche  Bekanntmachungen  nach   dem BauGB  erfolgen  als   Abdruck   im 

       Leubsdorfer Lokalanzeiger.

      

(2)  Der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 2 BauGB und

      die  nach §  3  Absatz 2  Satz 1  BauGB  auszulegenden  Unterlagen sind auf  der

      Internetseite der Gemeinde Leubsdorf unter

     https://www.leubsdorf-sachsen.de/news/index.php?rubrik=2726#content

      einzustellen      und      über     ein      zentrales      Internetportal       des     Landes

      (www.buergerbeteiligung.sachsen.de/portal/bplan/startseite) zugänglich zu machen.

 


§ 7 Notbekanntmachung


(1)  Erscheint eine rechtzeitige Bekanntmachung in der vorgeschriebenen Form nicht
       möglich, kann die öffentliche Bekanntmachung in anderer geeigneter Weise durch-

       geführt werden.


(2) Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Wegfall des Hindernisses in der
     vorgeschriebenen Form zu wiederholen, wenn sie nicht durch Zeitablauf
     gegenstandslos geworden ist.

 


§ 8 Vollzug der Bekanntmachung


(1) Die öffentliche Bekanntmachung gemäß § 2 und die ortsübliche Bekanntmachung
     und ortsübliche Bekanntgabe gemäß § 5 ist mit Ablauf des Tages, an dem sie im
     Internet verfügbar ist, vollzogen.


(2) Eine Ersatzbekanntmachung ist mit Ablauf der Niederlegungsfrist gemäß § 4 Abs.
    1 Punkt 2 vollzogen.


(3) Die Notbekanntmachung nach § 7 ist mit ihrer Durchführung vollzogen.


(4) Der Vollzug der Bekanntmachung ist in den Akten nachzuweisen.

 

 

§ 9 Sonstige Veröffentlichungen, Verbreitung des Leubsdorfer Lokalanzeigers

 

(1) Beschlüsse  des  Gemeinderates  der   Gemeinde   Leubsdorf,   deren   öffentliche 

     Bekanntmachung  oder  öffentliche  Bekanntgabe  nicht  durch  besondere bundes-

     oder   landesrechtliche   Vorschriften  vorgeschrieben  ist,  können  im  Leubsdorfer 

     Lokalanzeiger (Print-Version) veröffentlicht werden.

(2) Der  Leubsdorfer  Lokalanzeiger  (Amts-  und   Informationsblatt) der  Gemeinde

     Leubsdorf kann zusätzlich auf der Internetseite der Gemeinde

     [https://www.leubsdorf-sachsen.de/veroeffentlichung/typ/1468#content] in elektro-

     nischer Form zum Abruf bereitgestellt werden.

 

 

§ 10 Inkrafttreten


Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bekanntmachungssatzung der Gemeinde Leubsdorf vom 11. Dezember 2024 außer Kraft.

 

Leubsdorf, den 30. April 2025

 

 

Dirk Fröhlich                                                       -Siegel-

Bürgermeister

 

 

 

Hinweis entsprechend § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die  

    Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit 

    widersprochen hat.

4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist

            a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

            b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde

    unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend 

   gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.

 

Leubsdorf, den 30. April 2025

 

 

Dirk Fröhlich                                                                          -Siegel-

Bürgermeister